Energieausweis / Energiepass für Weyhe & Umzu

Das enerpremium®Experten-Netzwerk aus Weyhe bei Bremen erstellt zertifizierte Energieausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude (sowohl Verbrauchs- als auch Bedarfsausweise). Dadurch helfen wir Ihnen, den rechtlich vorgeschriebenen Ausweis bei Verkauf oder Vermietung zeitnah zu erstellen. Gesetzesgrundlage für den Energieausweis ist das seit dem 01.11.2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ganz gleich ob in Weyhe, Stuhr oder Bremen - wir sind für Sie da!

 

Darüber hinaus erhalten Sie in dem Ausweis Tipps für den Erhalt und die energetische Aufwertung Ihrer Immobilie.

 

Bisher wurden laut BBSR Forschungsgruppe lediglich für 10% der in Deutschland vorhandenen Immobilien Energieausweise ausgestellt. Eine relativ klein wirkende Zahl, wenn man bedenkt, dass der Energieausweis schon seit längerem in der Energieeinsparverordnung (EnEV) gesetzlich verbindlich verankert und vorgeschrieben ist.

 

Es lässt sich also festhalten, dass es dem Energieausweis immer noch an Bekanntheit und damit an Akzeptanz fehlt, obwohl es bei Nichtvorhandensein eines solchen Ausweises in bestimmten Fällen nicht unerhebliche Sanktionen gibt. Immerhin kann bei der Nichtvorlage des Ausweises ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro verhängt werden.

 

Sicherlich ist ein wesentlicher Grund für die gegenwärtige Verunsicherung in diesem Bereich die Existenz von zwei Ausweisarten: Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis. Bereits an dieser Stelle tauchen aus gutem Grund viele Fragezeichen auf. Daher möchten wir für Sie zusammenfassend auf die Unterschiede näher eingehen und ein wenig Licht in die Dunkelheit bringen:

Wann brauche ich einen Energieausweis?

Grundsätzlich wird ein Energieausweis bei bestehenden Gebäuden immer dann benötigt, wenn ein Nutzerwechsel bevorsteht. Wird also eine Immobilie verkauft oder neu vermietet, muss zwingend ein Energieausweis vorliegen. Achtung: Seit dem 01.11.2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Demnach muss den Käufern oder Mietern der Ausweis bei einem Nutzerwechsel ausgehändigt werden. Zudem muss der Energieausweis gemäß GEG den potenziellen Käufern oder Mietern zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes zugänglich sein - zum Beispiel durch Aushang. 

 

Der Energieausweis muss zudem generell bei Neubauten und umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen sowie Erweiterungen von Gebäuden ausgestellt werden.

 

Zusammengefasst besteht in folgenden Fällen die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises:

 

  • Bau eines neuen Wohn- oder Nichtwohngebäudes
  • Erweiterungen und Sanierungen eines Gebäudes im größeren Stil
  • Verkauf eines Wohn- bzw. Nichtwohngebäudes
  • Bevorstehender Mieterwechsel in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude (insbesondere bei Teilvermietungen und Leasing)
  • Öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr, die mehr als 1.000 m² Nutzfläche haben (insbesondere Aushang-Pflicht)

 

Achtung: Gemäß GEG muss der Energieausweis in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr schon dann vorliegen und aushängen, wenn die Nutzfläche größer als 500 m² ist. Die Aushang-Pflicht gilt insbesondere für privatwirtschaftliche Bauten (z.B. Kinos, Theater, Banken, größere Läden, Kaufhäuser usw.) mit Publikumsverkehr. Die Pflicht des Aushangs gilt hierbei auch für Mieter respektive Pächter.

 

Für folgende Gebäude ist der Energieausweis unverbindlich:

 

  • Denkmalgeschützte Gebäude
  • Ferienhäuser
  • Kleine unbeheizte Gebäude mit einer Nettogesamtfläche, die 50 m² nicht übersteigt
  • Abrissgebäude
  • Kirchen

 

Auch wenn das GEG bei einigen Objekten keinen Energieausweis verbindlich vorschreibt, können Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden, Ferienhäuser oder kleineren Gebäuden natürlich dennoch ein berechtigtes Interesse an einem Energieausweis haben – verbindlich vorgeschrieben im Sinne des Gesetzes ist er in diesen Fällen allerdings nicht.

 

Verbrauchsausweis & Bedarfsausweis: was ist der Unterschied?

In Bezug auf den Energieausweis gibt es zwei verschiedene Ausweistypen bzw. Ausweisarten: Den Verbrauchs- und den Bedarfsausweis.

 

Der verbrauchsbasierte Energieausweis wird lediglich auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs der Nutzer erstellt. Somit ist die im Verbrauchsausweis berechnete Energieeffizienz durch das Nutzerverhalten verzerrt. Schließlich spiegelt ein so erstellter Ausweis das Verhalten der Bewohner wider und bildet damit nicht den eigentlichen Zustand des Gebäudes ab. Aus diesem Grunde ist der bedarfsorientierte Ausweis weitaus präziser, denn der Bedarfsausweis zeigt wie energieeffizient das Gebäude ist.

 

Der Bedarfsausweis berücksichtigt den Energiebedarf auf Basis einer Bestandsaufnahme der Gebäudedaten wie Dämmung, verwendetes Baumaterial und Heizsystem. Hierdurch ist eine objektübergreifende Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit anderen Gebäuden gegeben. Diese Vergleichbarkeit ist beim Verbrauchsausweis so leider nicht gegeben. Generell gilt: Der Bedarfsausweis ist zeit- und kostenintensiver als ein Verbrauchsausweis.

 

Bei gewerblich genutzten Immobilien liegen die Preise für Bedarfsausweise und Verbrauchsausweise noch höher, da hier zusätzliche Daten erfasst werden müssen und eine Berechnung weitaus komplexer ist.


Welchen Energieausweis brauche ich?

Um diese Frage zu beantworten, muss man zunächst danach fragen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Immobilie handelt, die ausschließlich Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken (so genannte Nichtwohngebäude) oder sogar beiden Zwecken dient. Beginnen wir hier mit der typischen Variante, den privat genutzten Immobilien (Wohngebäuden):

 

Im Neubau ist der Energieausweis schon seit 2002 Pflicht. Hier muss ein so genannter Bedarfsausweis bzw. bedarfsbasierter Energieausweis ausgestellt werden. Dieser Ausweis muss nicht nur dem potenziellen Mieter bzw. Käufer vorgelegt werden, sondern auch der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

 

Bei wohnwirtschaftlich genutzten Bestandsgebäuden sieht die Situation hingegen wie folgt aus:

 

Handelt es sich um ein Haus, dessen Baujahr vor 1978 liegt, so muss grundsätzlich ein bedarfsbasierter Energieausweis erstellt werden. Eine Ausnahme davon bilden Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohneinheiten, für die auch ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden kann, wenn die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre für alle Wohneinheiten lückenlos vorliegen.

 

Gebäude, die nach 1978 erbaut worden sind und wohnwirtschaftlich genutzt werden, können den vereinfachten Verbrauchsausweis erhalten.

 

Bei gemischt genutzten Gebäuden, das heißt also Gebäuden, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden, muss der bewohnte und der gewerblich genutzte Bereich getrennt erfasst werden, so dass es am Ende im Prinzip einen Energieausweis für das Wohngebäude und einen Ausweis für das Nichtwohngebäude gibt.

 

Der Energieausweis für Nichtwohngebäude ist seit dem 01. Juli 2009 verbindlich vorgeschrieben. Bei Nichtwohngebäuden besteht bei Altbauten grundsätzlich eine Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Preislich gesehen ist auch im Nichtwohnbereich der Verbrauchsausweis im Vergleich zum bedarfsorientierten Ausweis günstiger. Allerdings müssen für den Verbrauchsausweis die relevanten Verbrauchsdaten auch zugänglich sein, was in der Praxis aus Datenschutzgründen nicht immer der Fall ist. Zugleich existiert auch hier das oben beschriebene Verzerrungsproblem. Wie bei Wohngebäuden auch, gibt es die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis in Bezug auf Neubauten nicht.

 

EnEV 2014: Was hat sich beim Energieausweis geändert?

Mit der EnEV 2014, die am 01.05.2014 in Kraft trat, wurden viele Verschärfungen eingeführt. Die EnEV 2014 wurde am 01.11.2020 durch das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Zusammengefasst änderten sich mit Blick auf die EnEV 2014 bereits folgende Aspekte, die auch im neuen GEG verankert sind:

 

  • Bei Neubauten muss der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vorliegen (End-Energieausweis nach Bauausführung / kein planerischer EnEV-Nachweis)
  • Neue Effizienzklassen (A+ bis H) sind seit dem 01.05.2014 in den Ausweisen anzugeben
  • Präzisierung: Energieausweis muss zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes zugänglich sein (z.B. durch Aushang) – zuvor mussten Eigentümer nicht selbst aktiv werden und den Ausweis nur auf Verlangen vorzeigen
  • Käufern oder Mietern muss der Ausweis bei einem Nutzerwechsel ausgehändigt werden (zuvor ging es nur um die Einsichtsmöglichkeit)
  • Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen angeben bei Verkauf oder Vermietung 
  • Immobilienanzeigen werden länger und damit teurer
  • EnEV 2014 bzw. GEG unterscheiden nicht zwischen Privatverkäufern und gewerblichem Verkäufern
  • Auch in den sozialen Medien (Facebook, Twitter & Co.) sind die Angaben zum Energieausweis wichtig

 

Weyhe, Stuhr und Bremen - Wir sind für Sie da!

Bei Energieausweisen konzentrieren wir uns auf die Regionen Bremen, Stuhr und Weyhe. Über unseren Vetriebspartner sind wir aber auch in München aktiv.

 

Sie haben ein Großprojekt (d.h. sehr viele Gebäude, für die Energieausweise benötigt werden) außerhalb unseres Gebietes. Dann kontaktieren Sie uns gerne!

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