Energieaudit

Was ist ein Energieaudit genau?

Ein Energieaudit repräsentiert eine qualifizierte Energieanalyse, die zudem eine Potenzialanalyse enthält, um nachhaltige Verbrauchsminderungen zu realisieren. Es untersucht im Prinzip, ob die vorhandene Prozesse Anforderungen und Richtlinien erfüllen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind Energieaudits gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Anders sieht es jedoch bei Unternehmen aus, die per EU-Definition keine KMU mehr sind. Für diese Unternehmen sind Energieaudits europaweit obligatorisch. An dieser Stelle ist für Deutschland das neue Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) zu nennen, das Nicht-KMU zur Durchführung eines Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1 verpflichtet und eine regelmäßige Wiederholung (mindestens alle vier Jahre) erfordert. Das erste Audit müsste laut Gesetzesänderung des EDL-G bis zum 05.12.2015 erfolgen.

 

Was für Vorteile haben Energieaudits?

Energieaudits bringen viele Vorteile mit sich. Um Energie managen zu können, muss diese auch erfassbar und messbar sein. An genau dieser Stelle helfen Energieaudits, um Verbräuche optimieren zu können. Darüber hinaus ergeben sich aber zudem nicht unerhebliche Einsparungen, die sich ganz konkret mit Blick auf die Strom- und Energiesteuer ergeben. In diesem Zusammenhang gibt es gesetzlich fixierte Rahmenbedingungen, die seit dem 01. Januar 2013 für das produzierende Gewerbe klar geregelt sind, um interessante Steuererstattung zu erzielen.

Gesetzesgrundlagen zu diesem so genannten Spitzenausgleich sind § 10 StromStG und § 55 EnergieStG.

 

Während Großunternehmen ein Energiemanagementsystem einführen müssen, um einen Spitzenausgleich vornehmen zu können, können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz - das heißt konkret ein Energieaudit - betreiben. Grundlage dafür ist die DIN EN 16247-1. Im Prinzip umfasst ein solches Audit ähnliche Daten und Erhebungen, die auch im Zuge einer Energieberatung benötigt werden. Formal ist für Spitzenlastausgleich zudem ein erforderlicher Nachweis beim zuständigen Zollamt einzureichen, der nicht von einem Energieberater, sondern von einem externen Zertifizierer unterzeichnet werden muss. enerpremium® hat auch in diesem Kontext ein gut funktionierendes Expertennetzwerk.

 

Als Beispiel skizzieren wir den finanziellen Vorteil kurz, um die Einsparungspotenziale in ihrer Tendenz auf Basis von Annahmen aufzuzeigen:   

 

Im ersten Schritt greift in der Regel §9b StromStG, was bei einem fiktiven Stromverbrauch in Höhe von 1.500 MWh/Jahr in Zahlen als Entlastung folgendes bedeutet:

 

1.500 MWh x 5,13 €/MWh = 7.695 € Grundentlastung

 

Zusätzlich muss hier noch der Sockelbetrag in Höhe von 250 € abgezogen werden. Daraus ergibt sich dann eine Gesamtentlastung nach §9b StromStG in Höhe von 7.445 €.

 

Nun folgt der interessante zweite Schritt:

 

1.500 MWh x 20,5 €/MWh = 30.750 €

 

Zusätzlich muss hier der Sockelbetrag in Höhe von 1.000 € abgezogen werden. Daraus ergibt sich dann eine Gesamtentlastung in Höhe von 29.750 €

 

Daraus ergibt sich dann eine Differenz in Höhe von 22.305 €. Nun geht es zudem noch um die Entlastung aus dem EnergieStG im Gasbereich bei einem angenommenen Verbrauch von 2.000 MWh (2.000 MWh x 2,28 €/MWh – Sockelbetrag in Höhe von 750 € = 3.650 €). Hiervon müssen jetzt noch die Einsparungen bei der Rentenversicherung abgezogen werden, deren Höhe wir für unsere Rechnung fiktiv mit 20.000 Euro annehmen): 22.305 € + 3.650 € = 25.955 € – 20.000 € = 5.955 €. Von diesen 5.955 € sind 90% erstattungsfähig, so dass sich die Ersparnis insgesamt auf 5.359,50 € beläuft.

 

Welche Unterlagen werden für den Spitzenlastausgleich benötigt?

Zusammengefasst werden für den Spitzenlastausgleich folgende Unterlagen für den Zertifizierer benötigt:

 

  1. Vollständigkeitserklärung (von der Geschäftsführung unterschrieben)
  2. Absichtserklärung der Geschäftsführung, das gewählte System einzuführen
  3. Ernennung des Energiebeauftragten (z.B. ein enerpremium®-Energieberater)
  4. Energieträgererfassung in einer Tabelle (SpaEfV, Anlage 2, Tabelle 1)
  5. Rechnungsbelege zu allen eingesetzten Energieträgern für alle Standorte/ Abnahmestellen

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