Energieberatung Mittelstand

Die zum Jahresende 2014 ausgelaufene Förderung der KfW mit dem Titel "Energieberatung Mittelstand" ist 2015 durch eine verbesserte BAFA-Förderung mit gleichem Namen abgelöst worden. Durch das neue BAFA-Förderprogramm erhalten Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von über 10.000 Euro einen Zuschuss in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten einschließlich einer eventuell in Anspruch genommenen Umsetzungsberatung (maximal jedoch 6.000 Euro). Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro erhalten ebenfalls eine Zuwendung in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten einschließlich einer eventuell in Anspruch genommenen Umsetzungsberatung. Jedoch liegt die maximale Förderhöhe in diesem Falle dann bei 1.200 Euro. Maßgeblich ist hierbei immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie vom BAFA. 

 

Seit dem 01.01.2019 kann eine Contracting-Orientierungsberatung optionaler Beratungsbestandteil des Energieaudits sein.

 

enerpremium®-Energieberater haben in unserem Netzwerk bereits viele Projekte im Förderprogramm „Energieberatung Mittelstand“ durchgeführt und bringen daher wichtiges Know-how für Ihr Projekt mit. Wir können Ihnen individuell helfen und stehen auch bei schwierigeren Energiefragen zur Verfügung. Schauen Sie sich gerne auch unsere Referenzen an.

 

 

Welche Unternehmen können im BAFA-Programm „Energieberatung Mittelstand“ Anträge stellen?

 

Antragsberechtigt sind grundsätzlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes. Zudem können auch Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland eine Förderung erhalten eine BAFA-Förderung. Die Beschäftigtenzahl darf 250 Personen nicht überschreiten und der Jahresumsatz darf maximal bei 50 Millionen Euro liegen. Darüber hinaus darf die Jahresbilanzsumme nicht oberhalb von 43 Millionen Euro liegen.

 

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, denen eine Entlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs (§ 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz) gewährt wird sowie Unternehmen, die im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr einen Antrag nach den §§ 63 ff. EEG (so genannte Besondere Ausgleichsregelung) gestellt haben.

 

Regional in Bremen, Stuhr & Weyhe sowie bundesweit

Wir sind regional für viele Kunden im Raum Bremen, Weyhe und Stuhr tätig. Jedoch legen wir je nach Projekt auch größere Strecken zurück. Gerne stehen wir auch Ihnen bei Ihrem Projekt zur Vefügung. Kontaktieren Sie uns, denn bei uns ist Ihre Energie in besten Händen.

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